Überbrückungshilfe IV kann beantragt werden

By kienerege_admin, Allgemein, Kanzlei News

Die neue Überbrückungshilfe IV des Bundeswirtschaftsministeriums kann ab sofort beantragt werden. Antragsberechtigt sind wie bisher Unternehmen mit einem coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent, Fixkosten können bis zu 90 Prozent erstattet werden. 

Ab sofort können Unternehmen die neue Überbrückungshilfe IV zum Ausgleich für Belastungen durch die Corona-Krise erhalten. Steuerberater nun bis Ende April Anträge für den Förderzeitraum Januar bis März 2022 stellen, wie das Bundeswirtschaftsministerium am Freitag, 7. Januar 2022, in Berlin mitteilte. Die Förderbedingungen haben sich nach Angaben des Ministeriums im Vergleich zum vergangenen Jahr kaum verändert.

Bereits in den nächsten Wochen würden die ersten Abschlagszahlungen ausgezahlt, sagte Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck der Deutschen Presse-Agentur. „Die rasante Ausbreitung der Omikron-Variante fordert uns allen abermals Einschränkungen ab.“ Diese seien nötig, um die Gesundheit zu schützen und Krankenhäuser vor einer Überlastung zu bewahren.

„Gleichzeitig bedeuten diese Einschränkungen aber auch eine erneute Belastungsprobe für viele Unternehmen und ihre Beschäftigten, und das, nachdem sie schon knapp zwei Jahre Pandemie hinter sich haben – eine Zeit voller Unsicherheit, Einschränkungen und Sorgen, eine Zeit, die viele aufgezehrt hat.“ Mit der Überbrückungshilfe IV wolle man den Unternehmen sehr schnell eine helfende Hand reichen, um wenigstens einige Härten abzufedern.

„Wir wissen, dass es für viele Unternehmen aufwändig und kostspielig ist, 2G Regeln umzusetzen oder andere Corona-Zutrittsbeschränkungen zu vollziehen“, sagte Habeck. So sollten in der Überbrückungshilfe IV nicht nur Sachkosten, sondern auch Personalkosten angerechnet werden, die bei der Umsetzung der coronabedingten Zugangsregeln entstehen.

Für die Bearbeitung sind den Angaben zufolge die Bewilligungsstellen der Länder zuständig, die Abschlagszahlungen von bis zu 100.000 Euro je Fördermonat bewilligen könnten. Abschlagszahlungen sind Vorauszahlungen, die später mit den tatsächlich entstandenen wirtschaftlichen Schäden abgeglichen werden.

Antragsberechtigt sind wie bisher Unternehmen mit einem coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent, Fixkosten können bis zu 90 Prozent erstattet werden. Darüber hinaus können sie weitere Zuschläge bei einem besonders starken Umsatzrückgang erhalten oder wenn sie auf besondere Weise betroffen sind wie etwa die Schausteller und Händler auf Weihnachtsmärkten oder Feuerwerkshersteller. Auch Unternehmen, die schließen, weil die Zugangsregeln den Betrieb unwirtschaftlich machen, können Überbrückungshilfe erhalten.

Kosten für die 2G-Überwachung förderfähig

Zum Antragsstart für die Überbrückungshilfe IV sagte die baden-württembergische Wirtschaftsministerin Dr. Nicole-Hoffmeister-Kraut: „Mit der Überbrückungshilfe IV haben wir nun auch für das erste Quartal 2022 ein effektives Instrument an der Hand, um die Folgen der Corona-Pandemie für die stark betroffenen Unternehmen abzumildern. Ich bin froh, dass die Beantragung der Hilfen schnell auf den Weg gebracht wurde und damit auch eine zeitnahe Auszahlung erfolgen kann.“

Zugleich begrüßte die Ministerin die Klarstellung, dass auch die Kosten für die 2G-Überwachung förderfähig sind. „Die Berücksichtigung zusätzlicher Kosten für die 2G-Überwachung im Rahmen der Überbrückungshilfe IV ist richtig, da in vielen Branchen diese erforderlichen zusätzlichen Maßnahmen zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. Der Bund muss aber dafür sorgen, dass auch Betriebe, die wegen eines Umsatzeinbruchs von weniger als 30 Prozent keine Überbrückungshilfen beantragen können, nicht auf diesen Kosten sitzen bleiben“, so Hoffmeister-Kraut. Ein möglicher Weg sei es, wenn diese als Sonderaufwendungen steuerlich geltend gemacht werden könnten.

Die Ministerin bedauerte es, dass der Bund den Zugang zur Überbrückungshilfe nicht durch Absenkung der Umsatzhürde erleichtert hat. „In einigen Branchen mit geringen Gewinnmargen führen auch Umsatzverluste von weniger als 30 Prozent dazu, dass Betriebe in die Verlustzone rutschen, weil die Reduzierung von laufenden Kosten, beispielsweise durch Kurzarbeit, nur eingeschränkt möglich ist.“ Umso wichtiger sei es, erneut eine zeitliche Erweiterung und Flexibilisierung der steuerlichen Verrechnungsmöglichkeiten, insbesondere für Corona-bedingte Verluste, zu prüfen.