Mobilitätsprämie auch für Selbstständige

By kienerege_admin, Allgemein, Kanzlei News

Die Mobilitätsprämie, die Steuerzahler erstmals seit 2021 beim Finanzamt beantragen können, zahlt das Finanzamt nicht nur an geringverdienende Arbeitnehmer, sondern kann auch an selbstständige Handwerker überwiesen werden. Das sind die Voraussetzungen.

Bisher las man in den Medien immer davon, dass es die Mobilitätsprämie nur für Arbeitnehmer  (vorwiegend Azubis, Teilzeitkräfte oder Berufsanfänger, die nicht das ganze Jahr gearbeitet haben) gibt, deren zu versteuerndes Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt (2021: 9.744 Euro/19.488 Euro – ledig/zusammenveranlagte Eheleute). Doch auch Unternehmer mit niedrigem Einkommen, deren einfacher Weg zwischen Wohnung und Arbeit mehr als 20 Kilometer beträgt, können beim Finanzamt die Mobilitätsprämie nach § 101 EStG beantragen.

So kommen Selbstständige an die Mobilitätsprämie

Selbstständige, deren zu versteuerndes Einkommen 2021 also unter dem Grundfreibetrag lag oder die (Anlauf)Verluste erzielt haben, müssen zwar keine Steuern zahlen. Eine Steuererklärung müssen sie aber trotzdem einreichen. Damit das Finanzamt dann eine Mobilitätsprämie ermittelt und überweist, sind folgende Angaben notwendig:

  • Kreuzen Sie im Mantelbogen zur Einkommensteuererklärung an „Festsetzung der Mobilitätsprämie“
  • Füllen Sie die Anlage Mobilitätsprämie aus.
  • Machen Sie Angaben zu der Anzahl der Arbeitstage, an denen Sie mehr als 20 Kilometer zur Arbeit gefahren sind und geben Sie die einfachen Kilometer zwischen Wohnung und Arbeit an.
  • Haben Sie am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung angemietet und dürfen die Unterkunftskosten als Betriebsausgaben abziehen (sog. doppelte Haushaltsführung), tragen Sie in der Anlage Mobilitätsprämie die Anzahl der Familienheimfahrten ein und geben Sie die einfache Entfernung zwischen Beschäftigungsort und Erstwohnung an.

Steuertipp: Das Finanzamt ermittelt die Mobilitätsprämie und überweist sie Ihnen. Wichtig zu wissen: Die Mobilitätsprämie ist völlig steuerfrei. Sie muss also nicht als Betriebseinnahme erfasst und versteuert werden.