Homeoffice-Pauschale: Das können Sie absetzen

By kienerege_admin, Allgemein, Kanzlei News, Steuertipps

Arbeitnehmer und Unternehmer dürfen für die Steuerjahre 2021 und 2022 auch weiterhin Arbeit zu Hause als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abziehen. Antworten auf wichtige Fragen zur Homeoffice-Pauschale.

Die Homeoffice-Pauschale ist eine befristete Steuererleichterung in der Corona-Pandemie. Arbeitnehmer und Unternehmer, die an einem Tag ausschließlich zu Hause arbeiten, dürfen für solche Tage jeweils fünf Euro, maximal 600 Euro im Jahr, als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend machen. Nachweise dafür, dass aufgrund der Arbeit zu Hause Mehrkosten entstanden sind, müssen nicht erbracht werden.

Wann kann ich die Homeoffice-Pauschale nutzen?

Die Homeoffice-Pauschale kann zum einen steuersparend berücksichtigt werden, wenn ein Arbeitnehmer oder ein Unternehmer zu Hause kein häusliches Arbeitszimmer nutzt, sondern nur eine Arbeitsecke oder den Küchen- oder Wohnzimmertisch. Andererseits ist der Abzug der Homeoffice-Pauschale auch erlaubt, wenn zu Hause zwar ein häusliches Arbeitszimmer genutzt wird, die abziehbaren Kosten jedoch unter 600 Euro liegen. Dann muss der Arbeitnehmer bzw. Unternehmer aber klar machen, dass die Homeoffice-Pauschale abgezogen werden soll.

Dasselbe gilt, wenn ein häusliches Arbeitszimmer genutzt wird, der Steuerzahler aber keine Lust dazu hat, die Belege zu suchen und die anteiligen, steuerlich absetzbaren Arbeitszimmerkosten zu ermitteln.

Welche Kosten sind neben der Homeoffice-Pauschale absetzbar?

Abziehbar sind auch die Kosten für berufliche Telefonate, die vom privaten Telefonanschluss geführt werden. Wer keine Aufzeichnungen führt, dürfte 20 Prozent der Telefonrechnung, maximal 20 Euro im Monat als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abziehen dürfen.

Daneben sind zusätzlich auch die Kosten für Arbeitsmittel für die Arbeiten im Homeoffice steuerlich absetzbar. Gemeint sind Kosten für den Kauf eines Schreibtisches, eines Bürostuhls, eines Regals oder eines Laptops. 

Mehrere Personen arbeiten zu Hause: Steht die Pauschale jedem Steuerzahler zu?

Mit dem Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug der Homeoffice-Pauschale sollen die Mehrkosten für die Arbeit zu Hause wie Strom-, Wasser- und Heizkosten abgegolten werden. Trotzdem ist es zulässig, dass die Homeoffice-Pauschale von jedem Familienmitglied, das zu Hause arbeitet, bis zum Betrag von 600 Euro abgezogen werden darf.

Beispiel: Der selbstständige Handwerker Hans Huber, seine bei einer Versicherung angestellte Frau und der in der Bank angestellte Sohn arbeiten wegen der Corona-Kontaktbeschränkungen ausschließlich zu Hause im Homeoffice. Handwerker Hans kann die Homeoffice-Pauschale in Höhe von 600 Euro von seinem Gewinn abziehen, seine Ehefrau und der Sohn beantragen den Werbungsabzug bis zu 600 Euro. Nun könnte das Finanzamt auf die Idee kommen, dass 15 Euro Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben pro Tag unangemessen hoch sind. Doch in verschiedenen Verfügungen ist klar geregelt, dass das kein Problem ist und tatsächlich zulässig ist.

Wie sieht es mit der Homeoffice-Pauschale bei mehreren Tätigkeiten aus?

Übt ein Steuerzahler dagegen mehrere steuerpflichtige Tätigkeiten aus, gibt es die Homeoffice-Pauschale von bis zu 600 Euro leider nur einmal im Jahr und nicht für jede einzelne Einkunftsart.

Beispiel: Handwerkerin Hanna Maier ist mit einem Malerbetrieb selbstständig. Daneben ist sie auch als Hausmeisterin bei einem Arbeitgeber teilzeitbeschäftigt. Die Einnahmen betragen 70:30, wobei sich die 70 Prozent auf die Einnahmen aus dem Handwerksbetrieb beziehen. Wenn sie im Homeoffice die Arbeiten für beide Tätigkeiten ausübt, sind dem Gewerbebetrieb Betriebsausgaben von 420 Euro zuzuordnen und der nichtselbständigen Tätigkeit 180 Euro. Eine Aufteilung der Homeoffice-Pauschale könnte natürlich auch anhand der Zeitanteile für die jeweiligen Tätigkeiten zu Hause aufgeteilt werden.

Kommt die Homeoffice-Pauschale dauerhaft?

Bundesfinanzminister Christian Lindner (FDP) zeigt sich offen für die dauerhafte steuerliche Absetzbarkeit für das Homeoffice. „Ich halte es für denkbar, dass wir aus der Ausnahmeregel eine dauerhafte Regel machen“, sagte er den Zeitungen der Funke Mediengruppe am 19. Dezember 2021. Man müsse aber zunächst die Entwicklung der Arbeitswelt abwarten. „Zahlreiche Beschäftigte wünschen sich mehr Selbstbestimmung. Ich begrüße und fördere das. Aber das Homeoffice ist nicht alleinseligmachend, viele arbeiten lieber im Büro. Wir müssen das weiter beobachten.“ Wer pandemiebedingt im Homeoffice arbeitet, soll auch im kommenden Jahr noch eine Pauschale bei der Steuererklärung geltend machen können. dpa