Elektronische Registrierkassen: Letzte TSE-Frist läuft am 31.12.22 ab

By kienerege_admin, Allgemein, Kanzlei News

| Betroffen sind Unternehmen, die ihre elektronischen Aufzeichnungssysteme – hier: insbesondere elektronische Registrierkassen – noch nicht mit der vom BSI zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgerüstet haben. Die letzte Übergangsregelung lt. Art. 97 § 30 EGAO endet zum 31.12.22. |

Im Visier stehen elektronische Registrierkassen, die nach dem 25.11.10 und vor dem 1.1.20 angeschafft wurden und die die Anforderungen des BMF-Schreibens vom 26.11.10 (BStBl I, 1342) erfüllen. Diese „alten“ Registrierkassen konnten zwar schon Kasseneinzeldaten (= Grundaufzeichnungen) speichern, aber bauartbedingt war eine Aufrüstung mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung nicht möglich. Die Unmöglichkeit der Aufrüstung war durch eine entsprechende Bescheinigung des Kassenaufstellers bzw. -herstellers, die der Systemdokumentation beizufügen war, nachzuweisen.

Für diese vorgenannten elektronischen Registrierkassen läuft die Frist aus, sodass die Unternehmer handeln und ein neues elektronisches Aufzeichnungssystem mit zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtung anschaffen müssen. Ansonsten liegt ab dem 1.1.23 eine nicht mehr ordnungsgemäße Kassenführung vor. Wird dies im Rahmen einer Kassen-Nachschau oder Außenprüfung i. S. d. §§ 193 ff. AO festgestellt, kann im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens (§ 379 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 und Nr. 5 AO) ein Bußgeld bis zu 25.000 EUR drohen.

Aufbewahrungspflichten sind zu beachten

Die Kasseneinzeldaten (als GoBD-Export; ein Datenexport nach DSFinV-K ist nicht verpflichtend. Sollte dieser jedoch möglich sein, sollte dieser (freiwillig) den Prüfern überlassen werden.) sowie die vorgenannten elektronischen Registrierkassen unterliegen den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten!

Zusätzlich müssen auch die Teile der Verfahrensdokumentation aufbewahrt werden, die die Amtsträger der Finanzbehörden benötigen, um sich einen vollständigen Systemüberblick zu verschaffen. Dazu gehören sämtliche vorhandenen Informationen, die aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtige Unterlagen betreffen.

Im Rahmen der gesetzlichen Regelungen zu Außenprüfungen und Nachschauen hat die Finanzverwaltung das Recht jederzeit auf diese Daten zuzugreifen, damit sie das durch den Steuerpflichtigen ausgeübte Erstqualifikationsrecht prüfen kann.