Betriebsfeiern und Steuern: Wichtiges zur 110-Euro-Grenze

By kienerege_admin, Allgemein, Kanzlei News

Betriebsfeiern können schon mal teuer werden. Überschreiten die Kosten je Arbeitnehmer 110 Euro, drohen Nachteile bei der Lohnsteuer und beim Vorsteuerabzug. In der Praxis stellt sich vor allem die Frage, wie diese 110-Euro-Grenze ermittelt werden muss.

Findet eine Feier für die Belegschaft statt, gilt bei Überschreitung der 110-Euro-Grenze je Teilnehmer steuerlich Folgendes:

  • Lohnsteuer: Der Betrag, der über 110 Euro liegt, stellt lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Konkret: Kosten der Feier je Mitarbeiter 150 Euro = zu versteuernder Arbeitslohn 40 Euro.
  • Vorsteuererstattung: Überschreiten die Kosten der Feier je Teilnehmer den Betrag von 110 Euro, ist die komplette Vorsteuererstattung verloren.

Wie ist der 110-Euro-Betrag zu ermitteln?

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist bei Übermittlung der 110-Euro-Grenze nicht von der Anzahl der eingeladenen Gäste auszugehen, sondern von der tatsächlichen Anzahl der Teilnehmer (BFH, Urteil v. 29.4.2021, Az. VI R 31/18). Das kann fatal sein, wenn Sie die Kosten der Feier so planen, dass die Kosten je Teilnehmer unter 110 Euro liegen und auf einmal wegen einer Krankheitswelle oder wegen der Corona-Quarantäne nicht alle geladenen Teilnehmer erscheinen. So kann es passieren, dass die Kosten je Teilnehmer unfreiwillig über 110 Euro liegen.

Steuertipp: In vergleichbaren Fällen sollten Unternehmer gegen nachteilige Steuerbescheide Einspruch einlegen und ein Ruhen des Einspruchsverfahrens beantragen. Hintergrund: Nun prüft das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe (Az. 2 BvR 1443/21), ob diese vorgegebene Berechnungsmethode tatsächlich verfassungskonform ist.