Elektronische Registrierkassen: Letzte TSE-Frist läuft am 31.12.22 ab

| Betroffen sind Unternehmen, die ihre elektronischen Aufzeichnungssysteme – hier: insbesondere elektronische Registrierkassen – noch nicht mit der vom BSI zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgerüstet haben. Die letzte Übergangsregelung lt. Art. 97 § 30 EGAO endet zum 31.12.22. |

Im Visier stehen elektronische Registrierkassen, die nach dem 25.11.10 und vor dem 1.1.20 angeschafft wurden und die die Anforderungen des BMF-Schreibens vom 26.11.10 (BStBl I, 1342) erfüllen. Diese „alten“ Registrierkassen konnten zwar schon Kasseneinzeldaten (= Grundaufzeichnungen) speichern, aber bauartbedingt war eine Aufrüstung mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung nicht möglich. Die Unmöglichkeit der Aufrüstung war durch eine entsprechende Bescheinigung des Kassenaufstellers bzw. -herstellers, die der Systemdokumentation beizufügen war, nachzuweisen.

Für diese vorgenannten elektronischen Registrierkassen läuft die Frist aus, sodass die Unternehmer handeln und ein neues elektronisches Aufzeichnungssystem mit zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtung anschaffen müssen. Ansonsten liegt ab dem 1.1.23 eine nicht mehr ordnungsgemäße Kassenführung vor. Wird dies im Rahmen einer Kassen-Nachschau oder Außenprüfung i. S. d. §§ 193 ff. AO festgestellt, kann im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens (§ 379 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 und Nr. 5 AO) ein Bußgeld bis zu 25.000 EUR drohen.

Aufbewahrungspflichten sind zu beachten

Die Kasseneinzeldaten (als GoBD-Export; ein Datenexport nach DSFinV-K ist nicht verpflichtend. Sollte dieser jedoch möglich sein, sollte dieser (freiwillig) den Prüfern überlassen werden.) sowie die vorgenannten elektronischen Registrierkassen unterliegen den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten!

Zusätzlich müssen auch die Teile der Verfahrensdokumentation aufbewahrt werden, die die Amtsträger der Finanzbehörden benötigen, um sich einen vollständigen Systemüberblick zu verschaffen. Dazu gehören sämtliche vorhandenen Informationen, die aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtige Unterlagen betreffen.

Im Rahmen der gesetzlichen Regelungen zu Außenprüfungen und Nachschauen hat die Finanzverwaltung das Recht jederzeit auf diese Daten zuzugreifen, damit sie das durch den Steuerpflichtigen ausgeübte Erstqualifikationsrecht prüfen kann.

Das Steuer-Einmaleins zur Photovoltaikanlage

Schon bevor eine Photovoltaikanlage auf dem Dach installiert ist, können Immobilieneigentümer Steuern sparen. Hier einige Steuerinfos und -tipps.

Steuerersparnis schon im Jahr der Planung

Steuern sparen lässt sich bereits in dem Jahr, in dem Sie die Installation einer Photovoltaikanlage planen. Voraussetzung: der erzeugte Strom soll später gegen eine Vergütung ins Netz eines Stromanbieters eingespeist werden. Denn wer mit seiner Photovoltaikanlage Einnahmen erzieht, ist in den Augen des Finanzamts ein gewerblicher Unternehmer. Und als gewerblicher Unternehmer profitiert man von dem so genannten Investitionsabzugsbetrag nach §  7g Abs. 1 EStG. Und dieser erlaubt Folgendes:

Ist die Investition in den nächsten drei Jahren ernsthaft geplant, dürfen 50 Prozent des Nettokaufpreises der Photovoltaikanlage bereits im Jahr der Planung als steuersparende Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Dieser Investitionsabzugsbetrag im Jahr der Planung des Kaufs einer Photovoltaikanlage darf mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden. Es winkt also eine kräftige Steuerentlastung.

Beispiel: Sie planen im Jahr 2023 die Installation einer Photovoltaikanlage auf dem Dach Ihres Eigenheims. Kosten netto 26.000 Euro.

Folge: 13.000 Euro des voraussichtlichen Kaufpreises dürfen Sie bereits im Jahr der Planung steuerlich absetzen.

Steuerliche Besonderheiten im Jahr der Installation der Photovoltaikanlage

Erwerben Sie die Anlage, erwartet das Finanzamt von Ihnen in diesem Jahr, dass Sie einen Gründerfragebogen beim Finanzamt einreichen. Dort müssen Sie unter anderem Angaben dazu machen, ob Sie umsatzsteuerlich als Kleinunternehmer nach § 19 UStG erfasst werden möchten oder nicht.

Entscheiden Sie sich nach Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage umsatzsteuerlich für die Kleinunternehmerregelung, müssen Sie für die erhaltene Vergütung keine Umsatzsteuer ans Finanzamt bezahlen. Das gilt auch für den selbst verbrauchten Strom. Im Gegenzug erhalten Sie die Umsatzsteuer aus dem Kaufpreis oder Reparaturkosten (sog. Vorsteuer) nicht erstattet.

Im Jahr der Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage entstehen zudem folgende steuerliche Verpflichtungen für Sie:

Praxis-Tipp: Auf das Ausfüllen einer Gewerbesteuererklärung für eine Photovoltaikanlage auf dem Dach des privaten Eigenheims verzichten die Finanzämter in der Regel, weil nur Gewerbesteuer fällig wird, wenn der Gewinn in einem Jahr über 24.500 Euro liegt. Das ist bei einer Photovoltaikanlage von Privathaushalten in der Regel nicht der Fall.

Gewinnermittlung für Photovoltaikanlage – nein danke

Es gibt eine Möglichkeit, das lästige Ausfüllen der Anlage EÜR und der Anlage G zur Einkommensteuererklärung zu verhindern. Und zwar für kleine Photovoltaikanlagen mit einer Leistung bis zu zehn Kilowatt. Dazu müssen Sie beim Finanzamt einen Antrag auf „fehlende Gewinnerzielungsabsicht“ (Fachjargon: Liebhaberei) stellen. Kleiner Wermutstropfen: Dieser Antrag gilt nur für die Einkommensteuer, nicht dagegen für die Umsatzsteuer. Ein Antrag zur Befreiung von der Gewinnermittlungspflicht kann zudem nur für Anlagen gestellt werden, die nach dem 31. Dezember 2003 in Betrieb genommen wurden.

Folgen des Antrags: Stellen Sie einen Antrag auf fehlende Gewinnerzielungsabsicht, hat das folgende steuerliche Auswirkungen:

Beispiel: Sie stellen im Jahr 2022 einen Antrag für Ihre kleine Photovoltaikanlage auf „fehlende Gewinnerzielungsabsicht“.  Gegen den Steuerbescheid 2018 haben Sie wegen eines Musterprozesses Einspruch eingelegt. Im Steuerbescheid 2018 wurde ein Verlust aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage in Höhe von 3.000 Euro erklärt.

Folge: Durch den Antrag und da der Steuerbescheid 2018 wegen des Einspruchs noch offen ist, kippt das Finanzamt den Verlust im Steuerjahr 2018. Steuernachzahlungen drohen.

Fehlende Gewinnerzielungsabsicht für eine kleine Photovoltaikanlage – Antragsfrist beachten

Wer von dieser Vergünstigung profitieren möchte, ist an bestimmte Antragsfristen gebunden. Je nach Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage gelten folgende Antragsfristen:

Praxis-Tipp: Um zu verhindern, dass es bei der Antragstellung auf fehlende Gewinnerzielungsabsicht zum Wegfall von Verlusten kommt, sollte das Gespräch mit einem Steuerberater gesucht werden. Dieser kann prüfen oder dafür sorgen, dass die Steuerbescheide aus der Vergangenheit nicht mehr offen sind.

Vereinfachungsregelung nicht nur für kleine Photovoltaikanlage

Der Antrag auf fehlende Gewinnerzielungsabsicht kann nicht nur für kleine Photovoltaikanlagen, sondern auch für kleine Blockheizkraftwerke mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5 Kilowatt gestellt werden.

Fundstellen zur steuerlichen Behandlung einer Photovoltaikanlage

Ausführliche Infos zum Antrag auf fehlende Gewinnerzielungsabsicht für kleine Photovoltaikanlagen findet man in einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF, Schreiben v. 29.10.2021, Az. IV C 6 – S 2240/19/10006:006). Gut verständliche Infos finden sich zudem in einem Merkblatt des Bayerischen Landesamts für Steuern.

Geplanter Abbau von Hürden für Photovoltaikanlage

Der Antrag auf fehlende Gewinnerzielungsabsicht könnte ab 2023 nicht mehr notwendig sein. Denn im aktuellen Entwurf des Jahressteuergesetzes 2022 sind ab 2023 Neuregelungen zur Photovoltaikanlage geplant. Es geht dabei um Folgendes:

Praxis-Tipp: Ob und in welcher Form diese geplanten Neuregelungen zur Photovoltaikanlage letztlich tatsächlich ab 2023 gelten, bleibt abzuwarten. Das Jahressteuergesetz 2022 befindet sich aktuell noch in der Beratung und Überprüfung.

Gewinnermittlung: Gegenstände steueroptimal abschreiben

Wer aktuell an seiner Gewinnermittlung 2021 sitzt oder darüber nachdenkt, wie sich der Gewinn 2022 mindern lässt, kann auf geeignete Abschreibungsvarianten zurückgreifen. Hier eine Übersicht über die wichtigsten Abschreibungsregeln.

1. LineareAbschreibung

Bei der linearen Abschreibung werden die Anschaffungskosten über die Nutzungsdauer des Gegenstandes des Anlagevermögens abgeschrieben. Die Abschreibung beginnt mit dem Monat, in dem der Gegenstand erstmals für den Handwerksbetrieb genutzt wurde.

Beispiel: Sie kaufen September 2022 ein neues Smartphone für netto 1.400 Euro. Für Smartphones sieht eine Abschreibungstabelle der Finanzverwaltung eine Nutzungsdauer von fünf Jahren vor.

Folge: Hier winkt Ihnen im Jahr 2022 eine gewinnmindernde Abschreibung in Höhe von 93,33 Euro (1.400 Euro: Fünf Jahre = 280 Euro x 4/12 für die Monate September bis Dezember). 

2. Degressive Abschreibung

Im Vierten Corona-Steuerhilfegesetz wurde die ursprünglich nur für die Jahre 2020 und 2021 eingeführte degressive Abschreibung auch für das Jahr 2022 beschlossen. Die degressive Abschreibung beträgt das 2,5fache des linearen Abschreibungssatzes, maximal 25 Prozent.

Beispiel: Wie Beispiel eins, nur dass Sie sich für die degressive Abschreibung entscheiden.

Folge: Mit der degressiven Abschreibung würde sich der Gewinn 2022 um 116,66 Euro mindern (linearer Afa-Satz 20 Prozent x 2,5 = 50 Prozent, maximal aber 25 Prozent; 1.400 Euro x 25 Prozent = 350 Euro x 4/12).

3. Sonderabschreibung

Lag der Gewinn im Vorjahr nicht über 200.000 Euro, winkt bei Kauf von Anlagegegenständen im Folgejahr eine 20-prozentige Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG. Diese Sonderabschreibung gibt es zusätzlich zur regulären Abschreibung.

Beispiel: Wie Beispiel zwei, nur dass zusätzlich die Sonderabschreibung geltend gemacht wird.

Folge: Neben der degressiven Abschreibung von 116,66 Euro mindert sich der Gewinn 2022 in diesem Fall um 280 Euro (1.400 Euro x 20 Prozent).

4. Computerhardware und Software

Beim Kauf von Computerhardware und Software gibt es seit 2021 eine Sonderregelung, nämlich eine einjährige Nutzungsdauer. Das bedeutet im Klartext: Der gesamte Kaufpreis für betrieblich gekaufte PCs, Drucker und für Software – unabhängig wie hoch dieser ausfällt, kann im Jahr des Kaufs in voller Höhe den Betriebsausgaben zugerechnet werden.

Beispiel: Sie statten Ihre Mitarbeiter mit Laptops und Software aus, damit diese überall – auch im Homeoffice – einsatzbereit sind und auf Kundenanfragen reagieren können. Kosten: 12.000 Euro.

Folge: Sie haben nun die Möglichkeit den PC mit seinen Zusatzgeräten und die Software auf drei Jahre linear oder degressiv abzuschreiben oder Sie nutzten die Neuregelung zur einjährigen Nutzungsdauer und profitieren so von 12.000 Euro Betriebsausgaben auf einen Schlag.

5. Sofortabschreibung

Für bewegliche und selbständig nutzungsfähige Gegenstände des Anlagevermögens, die nicht zu teuer sind, winkt eine Sofortabschreibung statt der linearen oder degressiven Abschreibung. Begünstigt sind hier Gegenstände bis zu einem Nettokaufpreis von 800 Euro. Man spricht hier vom Sofortabzug für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG).

Beispiel: Sie kaufen sich aus betrieblichen Gründen einen neuen Laptop für einen Nettokaufpreis von 799 Euro.

Folge: Sie haben nun ein Wahlrecht. Sie schreiben den Kaufpreis des Laptops auf drei Jahre linear oder degressiv ab oder Sie entscheiden sich den Sofortabzug als GWG.

Hohe Hürden für Befreiung von der Belegausgabepflicht

Handwerksbetriebe, die eine elektronische Registrierkasse nutzen, müssen die Belegausgabepflicht im Rahmen der steuerlichen Kassenführung beachten. Das bedeutet: Es muss für jeden noch so kleinen Verkauf ein Beleg generiert und dem Kunden zur Mitnahme bzw. in elektronischer Form angeboten werden. Zwar sieht die Abgabenordnung unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung von der Belegausgabepflicht vor. Doch ein aktuelles Urteil verdeutlicht: Die Befreiung ist unwahrscheinlich.

Geklagt hatte ein Unternehmen, das an einem Hauptbahnhof Brezeln, Laugenstangen und Pizzastücke an eine Vielzahl von unbekannten Personen verkauft. Es wurde deshalb die Befreiung von der Belegausgabepflicht nach Paragraph 146a Abs. 2 Satz 2 Abgabenordnung beantragt.

Urteil zur Befreiung von der Belegausgabepflicht

Die Richter des Sächsischen Finanzgerichts lehnten die Befreiung von der Belegausgabepflicht jedoch leider ab (Urteil vom 3. März 2022, Az. 4 K 701/20). Dass Waren an eine Vielzahl von unbekannten Personen verkauft werden, reicht für die Befreiung von der Belegausgabepflicht für sich alleine noch nicht aus. Die Befreiung würde voraussetzen, dass ein Unternehmer mit elektronischem Kassensystem nachweist, dass durch die Belegausgabe der Betriebsablauf wesentlich verzögert oder erschwert wird. Eine bloße Erschwerung des Betriebsablaufs reicht für die Befreiung nicht aus. Unter welchen Voraussetzungen letztlich die Befreiung von der Belegausgabepflicht gewährt werden muss, dazu äußerten die Richter sich leider nicht detailliert. Steuertipp: Ist der Betriebsablauf durch die Belegausgabepflicht derart gestört, dass Unternehmen nachweislich Umsatzeinbußen hinnehmen müssen, dürfte die Befreiung möglich sein. Doch auch in diesem Fall würde das wohl nur im Klageverfahren durchgesetzt werden können.