Investitionsabzugsbetrag: Schon vor Kauf eines Fahrzeugs sparen

Unternehmer, die sich für ihren betrieblichen Fuhrpark einen neuen Wagen zulegen, können unter bestimmten Voraussetzungen bereits im Jahr der Planung die Hälfte der voraussichtlichen Investitionskosten als Betriebsausgaben abziehen. Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs erleichtert den Betriebsausgabenabzug im Planungsjahr.

Grundsätzliches zum Investitionsabzugsbetrag

Plant ein Unternehmer in den Jahren 2023 bis 2025 den Kauf eines neuen Firmenwagens und liegt der Gewinn für das Steuerjahr 2022 nicht über 200.000 Euro, profitiert der Unternehmer vom so genannten Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG. Bereits im Jahr der Planung sind 50 Prozent der voraussichtlichen Nettoinvestitionskosten gewinnmindernd abziehbar.

Doch es gibt noch eine weitere Voraussetzung: Der Firmenwagen muss im Jahr des Kaufs und im Jahr danach insgesamt zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt werden. Bei einer mehr als zehnprozentigen privaten Nutzung kippt das Finanzamt den Investitionsabzugsbetrag und ändert den Steuerbescheid des Abzugsjahrs.

Praxis-Tipp: Nach Auffassung der Finanzverwaltung durfte die mindestens 90-prozentige betriebliche Nutzung bisher nur mittels eines Fahrtenbuchs nachgewiesen werden. Wurde kein Fahrtenbuch geführt im Jahr des Kaufs und im Folgejahr, wurde eine mehr als zehnprozentige private Nutzung unterstellt und der Investitionsabzugsbetrag kippte rückwirkend. Aufgrund eines Urteils des Bundesfinanzhofs gilt diese strenge Sichtweise jedoch nicht mehr.

Bundesfinanzhof erlaubt zum zweiten Mal andere Nachweise

Bereits zum zweiten Mal hat der Bundesfinanzhof nun klargestellt, dass der Unternehmer nicht zwingend ein Fahrtenbuch führen muss, um die mindestens 90-prozentige betriebliche Nutzung im Jahr des Kaufs des Firmenwagens und im Jahr danach zu beweisen (BFH, Urteil v. 15. Juli 2020, Az. III R 62/19 und Urteil v. 16. März 2022, Az. VIII R 24/19).

In den Urteilsfällen wurde die mindestens 90-prozentige betriebliche Nutzung plausibel anhand folgender Unterlagen erbracht:

Praxis-Tipp: Das Finanzamt wird die Hürde für die Anerkennung des Investitionsabzugsbetrags für einen betrieblichen Firmenwagen sehr hoch ansetzen. Deshalb gilt; Wenn schon kein Fahrtenbuch geführt wird, sollten unbedingt plausible Nachweise aufgezeichnet und aufbewahrt werden. Nur so hat man als Unternehmer die Chance, Vorteile aus der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu ziehen.

Finanzverwaltung erkennt BFH-Rechtsprechung an

Die Sachbearbeiter und Prüfer in den Finanzämtern müssen diese Urteile des Bundesfinanzhofs anerkennen und umsetzen. Das zeigt ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums, in dem klargestellt wird, dass die Nachweise zu mindestens 90-prozentigen betrieblichen Nutzung eines Firmenwagens auch mit anderen Unterlagen als einem Fahrtenbuch erbracht werden können.

Wie streng das Finanzamt diese Unterlagen begutachten wird verdeutlicht folgende Aussage des neuen BMF-Schreibens (BMF, Schreiben v. 15. Juni 2022, Az. IV C 6 – S 2139-b/21/10001:001, Rz. 43):

Bei Anwendung der Ein-Prozent-Regelung ist ohne Vorlage ergänzender Belege, die eine ausschließliche oder fast ausschließliche betriebliche Nutzung des Kraftfahrzeuges zweifelsfrei dokumentieren, von einem schädlichen Nutzungsumfang (also von einer privaten Nutzung von mehr als zehn Prozent) auszugehen.

BFH: Fälligkeitserfordernis bei Einnahmen-Überschussrechnung

Ermittelt ein Unternehmer seinen Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung, darf er die ans Finanzamt bezahlte Umsatzsteuer als Betriebsausgabe geltend machen. Der Bundesfinanzhof musste nun klären, unter welchen Voraussetzungen die zum Jahreswechsel bezahlte Umsatzsteuer noch als Betriebsausgabe für das abgelaufene Jahre berücksichtigt werden darf.

Grundsätze zum Betriebsausgabenabzug

Bei der Einnahmen-Überschussrechnung gilt für Betriebseinnahmen und für Betriebsausgaben das strenge Zu- und Abflussprinzip des § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 EStG. Danach gelten als Betriebsausgaben nur Zahlungen, die vor dem Jahreswechsel geleistet wurden. Ausnahme: Bei wiederkehrenden Zahlungen, die zum Jahreswechsel fällig werden und bis zum 10. Januar des Folgejahrs bezahlt werden, liegen ausnahmsweise Betriebsausgaben für das abgelaufene Jahre vor.

Beispiel: Die Umsatzsteuervoranmeldung Dezember weist eine Umsatzsteuerzahllast von 4.200 Euro aus. Der Unternehmer gibt seine Erklärung am 6. Januar beim Finanzamt ab und zahlt bis zur Fälligkeit am 10. Januar die Umsatzsteuer von 4.200 Euro ans Finanzamt. Folge: Es liegen noch Betriebsausgaben für das abgelaufene Jahr vor.

Spielt Fälligkeit eine Rolle bei Zahlungen zum Jahreswechsel?

In einem Urteilsfall zahlte ein Unternehmer die Umsatzsteuer aus den Umsatzsteuervoranmeldungen Mai bis Juli erst am 10. Januar des Folgejahrs und machte die Betriebsausgaben noch im abgelaufenen Jahr gewinnmindernd geltend. Doch das ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht möglich (BFH, Urteil v. 16.2.2022, Az. X R 2/21; veröffentlicht am 27.5.2022). Die Ausnahmeregelung für den Betriebsausgabenabzug bis 10. Januar gilt nur in den Fällen, in denen die Zahlung auch zum Jahreswechsel fällig wird. Das ist bei den Umsatzsteuerzahlungen für die Umsatzsteuervoranmeldungen Mai bis Juli nicht der Fall.

Fehlerhafter Steuerbescheid: Was tun?

Erhält ein Steuerzahler seinen Steuerbescheid vom Finanzamt, sollte dieser nicht postwendend in der nächsten Schublade verschwinden. Es macht vielmehr Sinn, die Daten des Steuerbescheids mit den Angaben der Steuererklärung abzugleichen. Aus gutem Grund. Der Bund der Steuerzahler geht davon aus, dass jeder dritte Steuerbescheid fehlerhaft ist.

Typische Fehler in Steuerbescheiden

Die Fehler, die in Steuerbescheiden auftauen, sind vielfältig. Es kann sein, dass ein völlig automatisierter Bescheid fehlerhafte Angaben enthält. Automatisierte Bescheide sind solche, bei denen die Steuererklärung elektronisch ans Finanzamt übermittelt und vom Finanzamts-Computer als korrekt eingestuft wird. Die Abweichungen können aus fehlerhaft übermittelten Daten Dritter stammen, die steuerlich relevante Daten für jeden Steuerzahler ans Finanzamt melden müssen und die vom Finanzamts-Computer ungeprüft übernommen werden (§ 93c EStG). Typische Fehlerquellen sind dabei fehlerhafte Daten des Arbeitgebers zum Arbeitslohn oder unkorrekte Daten von Versicherungsunternehmen.

Fehlerquelle Nummer Zwei ist der Sachbearbeiter im Finanzamt. Schlägt der Finanzamts-Computer Alarm, landet die elektronisch übermittelte Steuererklärung zur Intensivprüfung auf dem Schreibtisch des Sachbearbeiters im Finanzamt. Hier kann es zu Schreib- und Tippfehlern sowie zu Zahlendrehern kommen. Es kann natürlich auch passieren, dass der Sachbearbeiter eine rechtlich abweichende Auffassung vertritt und deshalb von den erklärten Zahlen abweicht.

Fehler des Steuerzahlers

Nicht immer muss das Finanzamt schuld an fehlerhaften Steuerbescheiden sein. Denn Fehler begehen oftmals auch die Steuerzahler selbst, in dem sie fehlerhafte Eintragungen in der Erklärung vornehmen oder Eintragungen vergessen. Doch es gibt verschiedene Möglichkeiten gegen fehlerhafte Steuerbescheide vorzugehen.

Möglichkeit 1: Einspruch einlegen

Die einfachste Möglichkeit, einen geänderten – korrekten – Steuerbescheid vom Finanzamt zu bekommen, ist die Einlegung eines Einspruchs. Das setzt natürlich voraus, dass der Steuerbescheid, wie eingangs erwähnt, zeitnah überprüft wird. Ein Einspruch (im Fachjargon: Rechtsbehelf) kann bis zu einem Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids eingereicht werden. Dann ist der Steuerfall wieder komplett offen und das Finanzamt muss erneut jede Zahl in der Steuererklärung erneut überprüfen.

Möglichkeit 2: Änderungsantrag nach § 129 Abgabenordnung

Fällt der Fehler im Steuerbescheid erst nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist auf, sollten Steuerzahler nicht aufgeben. Es gibt noch verschiedene Korrekturmöglichkeiten. Eine Möglichkeit, ist die Änderung des Steuerbescheids aufgrund „offensichtlicher Unrichtigkeit“ nach § 129 Abgabenordnung. Hier werden Fehler ausgebügelt, die auf Zahlendreher, falsche Übertragungen oder vergessene Übernahmen aus der Erklärung im Bescheid zurückzuführen sind. Also auf klassische Fehler des Sachbearbeiters im Finanzamt. Hier ist eine Änderung sogar Jahre nach Erhalt des Steuerbescheids noch möglich.

Praxis-Tipp: Diese Änderungsmöglichkeit kommt übrigens oftmals sogar zur Anwendung, wenn ein Steuerzahler einen offensichtlichen Fehler begangen hat und der Sachbearbeiter im Finanzamt den Fehler bei gewissenhafter Bearbeitung der Steuererklärung hätte erkennen müssen. Hat er den Fehler nicht erkannt, wird der Fehler des Steuerzahlers zu seinem eigenen Fehler und die Korrekturvorschrift nach § 129 AO ist wieder eröffnet.

Korrekturmöglichkeit von automatisierten Steuerbescheiden

Besteht eine elektronische eingereichte Steuererklärung den Check des Finanzamts-Computers und wird ohne Überprüfung durch einen Sachbearbeiter direkt ein „fehlerhafter“ Steuerbescheid versendet und dieser Fehler fällt erst nach Ablauf der Einspruchsfrist ein, gibt es eine weitere Korrekturvorschrift.

Ein aktuelles Urteil zeigt: Hier sind jederzeit Änderungen möglich, wenn der Finanzamts-Computer beispielsweise auf fehlerhaft übermittelte Daten Dritter zurückgreift, wie z.B. fehlerhafte Daten zu Versicherungsbeiträgen. Hier besteht stets die Möglichkeit einer Bescheidänderung (BFH, Urteil v. 8. September 2021, Az. X R 5/21). Auch hier ist eine Änderung noch möglich, selbst wenn der Bescheid vom Finanzamt bereits vor Jahren verschickt wurde.

Steuerbescheid steht unter dem „Vorbehalt der Nachprüfung“

Ein Steuerbescheid kann zudem jederzeit nach Ablauf der Einspruchsfrist geändert werden, wenn in der Betreffzeile steht, dass der Steuerbescheid „unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abgabenordnung“ ergeht. Dann ist der Fall noch komplett offen und der Steuerbescheid kann jederzeit berichtigt werden. Der Vorbehalt der Nachprüfung wird vom Finanzamt gesetzt, wenn Fragen noch ungeklärt sind oder wenn in absehbarer Zeit eine Betriebsprüfung ansteht.

Einstellung von ukrainischen Geflüchteten: Steuer-IdNr wichtig

Viele Betriebe spielen mit dem Gedanken, Geflüchtete aus der Ukraine anzustellen. Doch gelten hier lohnsteuerlich besondere Spielregeln?

Gelten bei der Einstellung von ukrainischen Geflüchteten lohnsteuerliche Besonderheiten? Nein. Wichtig ist, dass sich der ukrainische Arbeitnehmer in Deutschland eine Steuer-Identifikationsnummer besorgt.

Zuständig für die Vergabe der steuerlichen Identifikationsnummer ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). In einem Merkblatt vom 2. Mai 2022 speziell für Geflüchtete aus der Ukraine finden sich folgende Aussagen:

Steuertipp

Bei der Ermittlung der Lohnsteuer für angestellte Geflüchtete aus der Ukraine sind die ELStAM (= elektronische Lohnsteuermerkmale) maßgeblich. Liegt noch keine Identifikationsnummer vor, kann der Arbeitslohn in den ersten drei Monaten nach den voraussichtlichen Lohnsteuerabzugsmerkmalen berechnet werden (§ 39c Abs. 1 Satz 2 EStG).

Ferien- und Nebenjobs: Das gilt bei der Lohnsteuer

Die Abiturprüfungen sind geschafft und die Semesterferien stehen vor der Tür. Viele Schüler und Studenten suchen deshalb aktuell nach Ferienjobs. Sollen Schüler oder Studenten in einem Betrieb angestellt werden, stellt sich die Frage, ob es lohnsteuerliche Besonderheiten gibt.

Die Antwort auf diese Frage lautet: Nein, es gibt keine Besonderheiten. Die Lohnsteuer wird wie bei normalen Arbeitnehmern ermittelt und vom Bruttoarbeitslohn abgezogen. Ausnahme: Soll der Schüler oder Student nur als Minijobkraft mit einem maximalen Monatsgehalt von 450 Euro angestellt werden, müssen pauschal zwei Prozent Lohnsteuer an die Minijobzentrale abgeführt werden.

Die steuerlichen Angaben sind notwendig

Zur Ermittlung des Arbeitslohns für Studenten und Schüler werden die Identifikationsnummer, das Geburtsdatum und die Bestätigung, dass es sich bei dem Ferienjob um das erste Arbeitsverhältnis handelt, benötigt. In der Regel wird bei Ferienjobs mit nur geringem Gehalt gar keine Steuer fällig. Steuern in Lohnsteuerklasse I fallen erst an, wenn das Monatsgehalt mehr als 1.151 Euro beträgt.

Steuertipp

Herrscht große Konkurrenz bei der Suche nach Schülern und Studenten im Ferienjob, können Sie die Bewerber mit einem Gehaltsextra ködern. Stellen Sie den Schülern und Studenten während des Ferienjobs ein Smartphone zur Verfügung, dass zu 100 Prozent privat genutzt werden darf. Dieser Vorteil ist stets steuerfrei nach § 3 Nr. 45 EStG und kann in der Praxis dazu führen, dass sich Schüler und Studenten für den spendablen Arbeitgeber entscheiden.