Familieneigenheim steuerfrei erben: Wichtiges zur 10-Jahres-Frist

Versterben die Eltern und hinterlassen ihrem Kind das bisherige Familieneigenheim, fällt oftmals Erbschaftssteuer an. Doch zieht das Kind zeitnah in das Familieneigenheim ein und bewohnt es die nächsten zehn Jahre, ist die Erbschaft steuerfrei. Doch was passiert, wenn das geerbte Familieneigenheim innerhalb des Zehn-Jahreszeitraums nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird?

Die Antwort auf diese Frage kann gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 9. Februar 2022 entnommen werden. Es kommt darauf an, aus welchen Gründen die Nutzung der geerbten Immobilie innerhalb des Zehn-Jahreszeitraums aufgegeben wird.

Auszug aus individuellen Gründen

Zieht das Kind innerhalb von zehn Jahren nach dem Erbe des Familieneigenheims aus und vermietet die Immobilie oder lässt sie leer stehen, entfällt die Steuerfreiheit rückwirkend und das Finanzamt fordert Erbschaftssteuer nach (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG).

Hinderung aus zwingenden Gründen

Fällt die Nutzung der geerbten Immobilie innerhalb von zehn Jahren aus zwingenden Gründen weg, fällt der Steuerfreiheit nicht rückwirkend weg. Zwingende Gründe sind beispielsweise, dass das Familienheim durch höhere Gewalt zerstört wird (z.B. Hochwasser, Starkregen, Unwetter, Sturm, Brand, Explosion).

Steuertipp: Kinder, die ein Eigenheim geerbt haben und aus objektiv zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung innerhalb von zehn Jahren nach dem Erbfall gehindert sind, sollten Unterlagen und Nachweise sammeln und aufbewahren. Je plausibler die Unterlagen sind, desto eher sieht das Finanzamt von einer Nachversteuerung der Erbschaft ab.

Minijobs werden 2022 steuerlich interessanter

Zum 1. Oktober 2022 soll die Minijob-Grenze von derzeit 450 Euro auf dann 520 Euro erhöht werden. Steuerfreie Gehaltsextras führen nicht zum Verlust des Minijob-Status.

Die Bundesregierung will den gesetzlichen Mindestlohn zum 1. Oktober 2022 einmalig auf einen Bruttostundenlohn von zwölf Euro erhöhen. Das sieht der Entwurf eines Mindestlohnerhöhungsgesetzes vor. Das Minijobgehalt von derzeit 450 Euro soll ebenfalls ab 1. Oktober 2022 erhöht werden – auf dann 520 Euro im Monat.

Minijobs dürften aus diesem Grund noch beliebter werden. Denn der Monatsverdienst von geringfügig Beschäftigten (so der Fachausdruck für Minijobber) hat einen entscheidenden Vorteil. Der Minijobber muss sein Minijob-Gehalt nicht mehr versteuern. Das bedeutet: Egal ob Rentner oder Arbeitnehmer mit Minijob – zusätzliche Steuern fallen nicht an.

Steuerfreie Gehaltsextras auch für Minijobber

Weiterer Vorteil für Minijobber: Steuerfreie Gehaltsextras führen nicht zum Verlust des Minijob-Status, selbst wenn ein Minijobber dadurch mehr als 450 Euro bzw. ab 1. Oktober 2020 mehr als 520 Euro im Monat bekommt. Besonders beliebte steuerfreie Gehaltsextras für Minijobber sind:

Steuertipp: Ein Nachteil des Minijobs ist, dass Minijobber keinen Anspruch auf die geplante einmalige Energiepauschale von 300 Euro haben, die die Bundesregierung an alle Erwerbstätigen mit Lohnsteuerklasse 1 bis 5 auszahlen möchte. 

Geglückte Familiennachfolge: Kinder übernehmen bei Rauch Papier

Wie ein Rottweiler Nachfolge-Spezialist das Spaichinger Traditionsunternehmen neu aufstellte

Spaichingen/Rottweil. Marion und Elmar Kneer sind froh und dankbar. Froh, weil sich die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Familienunternehmens Rauch Papier durch die Beratung des Rottweiler Spezialisten Michael Kiener stark verbessert hat. Und dankbar, weil sich ihre Kinder Luisa und Sebastian entschieden haben, Verantwortung im Familienbetrieb zu übernehmen und die Nachfolge anzutreten.

Damit ist die Zukunft des Spaichinger Traditionsunternehmens mit seinen etwa 40 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nachhaltig gesichert. Bis es soweit war und das Ehepaar Kneer die Firma guten Gewissens in jüngere Hände legen konnte, mussten allerdings einige wirtschaftliche Voraussetzungen optimiert werden. Das Konzept von Steuerberater Michael Kiener (Kanzlei Kiener, Ege & Schirling), zugleich zertifizierter Fachberater für Unternehmensnachfolge, überzeugte schließlich eine neue Hausbank zum Engagement. Solide finanziert befindet sich das Unternehmen nun seit zwei Jahren trotz Corona wieder auf profitablem Wachstumskurs. „Jetzt ist es die richtige Zeit, den Generationenwechsel zu vollziehen“ sind sich Marion und Elmar Kneer sicher.

Die Rauch GmbH wurde 1986 von Helga und Rolf Rauch als Handelsfirma in Spaichingen gegründet. Das Programm in der Anfangszeit umfasste den Großhandel mit speziellen Zeichen- und Plotterpapieren sowie Lichtpaus- und Großkopierpapiere für das technische Büro. Tochter Marion und Schwiegersohn Elmar Kneer wechselten nach ihrem Studium und den ersten Berufsjahren als 2. Generation in die Firma und erweiterten das Sortiment entlang des technologischen Fortschritts. Zu den Kunden gehören neben Industrie und Werbetechnik auch Groß- und Fachhändler, Galerien, Museen sowie Druckdienstleister aus den Bereichen Kunst, Fotografie, Präsentation und CAD-Konstruktion.

Der Einstieg der Kinder wurde gewissenhaft durch die Erstellung eines Unternehmensstruktur-Konzeptes durch Kiener vorbereitet. Mit der seitherigen Hausbank sei keine zielführende Kommunikation mehr möglich gewesen, bedauert Kiener, weswegen er zur Umsetzung des Konzeptes den Bankwechsel koordinierte. „Zentrales Ziel war die Optimierung der Unternehmensstrukturen und die Liquiditätsgewinnung,  um operatives Wachstum zu generieren“ berichtet der Nachfolgeexperte. Zunächst gelang es, durch eine Fülle an Optimierungen das Rating zu verbessern. Nach einer Analyse der Gesamtsituation erarbeitete Kiener die neue Struktur: Die im Privatvermögen befindlichen Immobilien, die von der Gesellschaft genutzt werden, wurden in eine neu gegründete Vermögensverwaltungsgesellschaft (VVG) überführt.

„Mit der durch den Verkauf der Immobilien freigewordenen Liquidität konnten die Eigentümer der Gebäude der operativen GmbH frische  Liquidität zur Verfügung stellen, die wie Eigenkapital wirkt.“ Ein eleganter Nebeneffekt ist die Steuerersparnis bei der laufenden Vermietung, da Abschreibungspotential gehoben wurde und die VVG eine Steuerbelastung von nur 16 % aufweist.

Durch die Schaffung einer Vermögensverwaltungs-Gesellschaft, in die die bislang in Privatbesitz gehaltenen Immobilien der Firma überführt wurden, konnten die entscheidenden Fortschritte gemacht werden.

Betriebsfeiern und Steuern: Wichtiges zur 110-Euro-Grenze

Betriebsfeiern können schon mal teuer werden. Überschreiten die Kosten je Arbeitnehmer 110 Euro, drohen Nachteile bei der Lohnsteuer und beim Vorsteuerabzug. In der Praxis stellt sich vor allem die Frage, wie diese 110-Euro-Grenze ermittelt werden muss.

Findet eine Feier für die Belegschaft statt, gilt bei Überschreitung der 110-Euro-Grenze je Teilnehmer steuerlich Folgendes:

Wie ist der 110-Euro-Betrag zu ermitteln?

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist bei Übermittlung der 110-Euro-Grenze nicht von der Anzahl der eingeladenen Gäste auszugehen, sondern von der tatsächlichen Anzahl der Teilnehmer (BFH, Urteil v. 29.4.2021, Az. VI R 31/18). Das kann fatal sein, wenn Sie die Kosten der Feier so planen, dass die Kosten je Teilnehmer unter 110 Euro liegen und auf einmal wegen einer Krankheitswelle oder wegen der Corona-Quarantäne nicht alle geladenen Teilnehmer erscheinen. So kann es passieren, dass die Kosten je Teilnehmer unfreiwillig über 110 Euro liegen.

Steuertipp: In vergleichbaren Fällen sollten Unternehmer gegen nachteilige Steuerbescheide Einspruch einlegen und ein Ruhen des Einspruchsverfahrens beantragen. Hintergrund: Nun prüft das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe (Az. 2 BvR 1443/21), ob diese vorgegebene Berechnungsmethode tatsächlich verfassungskonform ist.

Mobilitätsprämie auch für Selbstständige

Die Mobilitätsprämie, die Steuerzahler erstmals seit 2021 beim Finanzamt beantragen können, zahlt das Finanzamt nicht nur an geringverdienende Arbeitnehmer, sondern kann auch an selbstständige Handwerker überwiesen werden. Das sind die Voraussetzungen.

Bisher las man in den Medien immer davon, dass es die Mobilitätsprämie nur für Arbeitnehmer  (vorwiegend Azubis, Teilzeitkräfte oder Berufsanfänger, die nicht das ganze Jahr gearbeitet haben) gibt, deren zu versteuerndes Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt (2021: 9.744 Euro/19.488 Euro – ledig/zusammenveranlagte Eheleute). Doch auch Unternehmer mit niedrigem Einkommen, deren einfacher Weg zwischen Wohnung und Arbeit mehr als 20 Kilometer beträgt, können beim Finanzamt die Mobilitätsprämie nach § 101 EStG beantragen.

So kommen Selbstständige an die Mobilitätsprämie

Selbstständige, deren zu versteuerndes Einkommen 2021 also unter dem Grundfreibetrag lag oder die (Anlauf)Verluste erzielt haben, müssen zwar keine Steuern zahlen. Eine Steuererklärung müssen sie aber trotzdem einreichen. Damit das Finanzamt dann eine Mobilitätsprämie ermittelt und überweist, sind folgende Angaben notwendig:

Steuertipp: Das Finanzamt ermittelt die Mobilitätsprämie und überweist sie Ihnen. Wichtig zu wissen: Die Mobilitätsprämie ist völlig steuerfrei. Sie muss also nicht als Betriebseinnahme erfasst und versteuert werden. 

Homeoffice-Pauschale auch für Arbeit am Wochenende

Arbeitnehmer bzw. Unternehmer dürfen für die Arbeit im Homeoffice in den Steuerjahren 2020, 2021 und voraussichtlich auch im Jahr 2022 eine Homeoffice-Pauschale als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abziehen, wenn sie zu Hause kein häusliches Arbeitszimmer nutzen, sondern am Schreibtisch oder am Küchentisch arbeiten.

Die Homeoffice-Pauschale beträgt fünf Euro für jeden Tag, an dem ein Unternehmer oder Arbeitnehmer ausschließlich zu Hause gearbeitet hat, maximal 600 Euro im Jahr. Im Gesetz steht übrigens nichts davon, wie lange die Arbeit zu Hause dauern muss oder dass es die Homeoffice-Pauschale nur an Werktagen gibt (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG). Die Anforderungen an die Gewährung der Homeoffice-Pauschale sind also nicht allzu hoch.

Homeoffice-Pauschale für Büroarbeit am Wochenende

Gerade Unternehmer, die ihre Büroarbeiten meist am Wochenende oder an Feiertagen zu Hause erledigen, profitieren also von der Homeoffice-Pauschale. Das gilt selbst dann, wenn sie nur 20 Minuten pro Tag gearbeitet haben.

Gleiches müsste gelten, wenn ein Arbeitnehmer am Wochenende zu Hause die vom Arbeitgeber gewünschten Stundenaufzeichnungen für die vergangene Woche erledigt.

Steuertipp: Hier empfiehlt es sich Aufzeichnungen zu führen, welche beruflichen bzw. betrieblichen Arbeiten am Wochenende oder an Feiertagen (Datumsangabe) erledigt wurden. Es kann natürlich passieren, dass das Bundesfinanzministerium klarstellt, dass die Wochenendarbeit nicht für die Homeoffice-Pauschale geeignet ist. Bislang gibt es dazu aber noch nichts.

Neue Steuererklärungsfristen 2020, 2021 und 2022

Der Entwurf des „Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes“, der vom Bundestag dem Finanzausschuss übergeben wurde, sieht rückwirkend für das Steuerjahr 2020 und die Steuererklärungen der Jahre 2021 und 2022 neue Abgabefristen vor. Hier ein Überblick, wann das Finanzamt die Steuererklärungen erwartet.

Neue Abgabefrist für 2020

Steuerzahler, die ihre Steuererklärungen 2020 von einem Steuerberater oder von einem Lohnsteuerhilfeverein erstellen lassen, sollen einen weiteren Aufschub zur Abgabe erhalten. Statt am 31. Mai 2022 erwartet das Finanzamt die Erklärungen 2020 nun erst am 31. August 2022.

Neue Abgabefrist für 2021

Für das Steuerjahr können sich Arbeitnehmer und Unternehmer noch beruhigt zurücklehnen. Wer steuerlich nicht beraten ist, muss seine Steuererklärungen spätestens am 30. September 2022 ans Finanzamt übermitteln. Steuerzahler, die steuerlich beraten sind und die Steuererklärung durch einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein ausfüllen lassen, haben mit der Abgabe der Erklärungen 2021 Zeit bis 30. Juni 2023.

Neue Abgabefristen für 2022

Der Entwurf des vierten Corona-Steuerhilfegesetzes sieht sogar schon für die Abgabetermine der Steuererklärungen 2022 automatische Fristverlängerung vor. Für nicht beratene Steuerzahler gilt der Abgabetermin 31. August 2023 und für beratene Steuerzahler der 30. April 2024.

Steuertipp: Das Finanzamt darf übrigens die Steuererklärung der betreffenden Jahre vor den im Gesetz verankerten Abgabeterminen anfordern. Das gilt vor allem für Unternehmer, die ihren Betrieb aufgeben oder verkauft haben und für Steuerzahler, die ihre Steuererklärungen notorisch zu spät abgeben. 

Diese 13 steuerlichen Erleichterungen sind 2022 geplant

Wegen steigender Energie- und Spritpreise plant die Bundesregierung rückwirkend zum 1. Januar 2022 zahlreiche steuerliche Erleichterungen. Was genau in Arbeit ist? Hier ein Überblick.

1. Höherer Grundfreibetrag 2022

Im Entwurf des Steuerentlastungsgesetzes 2022 ist die Anhebung des Grundfreibetrags 2022 von derzeit 9.984/­19.968 Euro (Ledige/zusammenveranlagte Ehegatten) auf 10.347/20.694 Euro vorgesehen – und zwar rückwirkend zum 1. Januar 2022. Das bedeutet: Liegt das zu versteuernde Einkommen nicht über dem neuen Grundfrei­betrag, werden keine Steuern fällig. Steuerzahler, deren Einkommen über dem Grundfreibetrag liegt, werden ­steuerlich entlastet. Damit möchte die Bundesregierung einen Ausgleich zur Inflation und zu den hohen Sprit- und Energiekosten schaffen. Gut zu wissen: Bei Ermittlung der Steuerabzüge vom Arbeitslohn wird dieser Grundfreibetrag bereits erfasst.

2. Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags

Arbeitnehmer sollen zusätzlich steuerlich entlastet werden. Dazu soll der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von derzeit 1.000 auf 1.200 Euro angehoben werden. In Höhe dieses Arbeitnehmer-Pauschbetrags zieht das Finanzamt bei jedem Arbeitnehmer automatisch Werbungskosten ab, selbst dann, wenn gar keine Werbungskosten beantragt werden. Bei Ermittlung der monatlichen Lohnsteuer, die vom Arbeitslohn abgezogen wird, ist dieser Arbeitnehmer-Pauschbetrag bereits berücksichtigt.

3. Neuberechnung der Lohnsteuer 2022

Da der höhere Grundfreibetrag und der höhere Arbeitnehmer-Pauschbetrag rückwirkend ab 1. Januar 2022 gelten sollen, wurde bei Auszahlung von Arbeitslohn in den ersten Monaten des Jahres 2022 zu viel Lohnsteuer, zu viel Kirchensteuer und bei Besserverdienern zu viel Solidaritätszuschlag vom Arbeitslohn einbehalten und ans Finanzamt abgeführt. Müssen Sie als Arbeitgeber zu hoch abgeführte Lohnsteuer erstatten? Die Antwort auf diese Frage lautet ja, zumindest dann, wenn Sie Ihre Lohnabrechnung über ein elektronisches Lohnabrechnungsprogramm abwickeln und dieses Programm eine rückwirkende Korrektur ermöglicht. Das kann dem Hinweis zum Gesetzesentwurf zum Steuerentlastungsgesetz entnommen werden (Bundestags-Drucksache 20/1333 vom 05.04.2022).

4. Wahlrecht oder Pflicht zur Neuberechnung?

Besteht hier wirklich eine Verpflichtung (Punkt 3)? Denn in § 41c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG steht lediglich, dass ein Arbeitgeber dazu „berechtigt“ ist, die Lohnsteuer bei einer Gesetzesänderung neu zu berechnen. Von Pflicht steht hier nichts. Leider doch. Die Verpflichtung steht in Satz 2 dieser Vorschrift. Der bisher vorgenommene Lohnsteuerabzug 2022 ist grundsätzlich zu korrigieren, wenn Ihnen das als Arbeitgeber – was die Regel sein dürfte – wirtschaftlich zumutbar ist. Und das ist jedenfalls in den Fällen zu bejahen, in denen eben ein elektronisches Buchhaltungsprogramm verwendet wird. Das wiederum kann einer Bundestags-Drucksache aus dem Jahr 2009 entnommen werden, deren Grundsätze noch anzuwenden sind (Bundestags-Drucksache 16/11740 vom 27.01.2009).

5. Wann muss die Lohnsteuerkorrektur vorgenommen werden?

Hier empfiehlt es sich, abzuwarten, bis der Hersteller Ihres elektronischen Lohnsteuerberechnungsprogramms grünes Licht gibt. Denn aktuell ist die rückwirkende Anhebung des Grundfreibetrags nur eine Planung. Dass es die Bundesregierung mit der Anhebung des Grundfreibetrags ernst meint, verdeutlicht der Entwurf eines Schreibens des Bundesfinanzministeriums für „Geänderte Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2022“ vom 30. März 2022. Das bedeutet: Die Softwarehersteller arbeiten bereits an der Umstellung der Lohnsoftware und werden Sie zeitnah informieren, wenn ein Update aussteht.

6. Art und Weise der Neuberechnung des Lohnsteuerabzugs

Weder das Einkommensteuergesetz noch das Finanzamt können Ihnen vorschreiben, in welcher Art und Weise Sie die Lohnsteuerkorrektur vornehmen. In der Bundestags-Drucksache 20/1333 zum Jahressteuergesetz finden sich drei Korrekturvarianten:

  1. Sie ändern die Lohnsteueranmeldungen der vorangegangenen Monate und erstatten dem Arbeitnehmer die zu viel einbehaltenen Steuern.
  2. Sie führen eine Differenzberechnung durch. Das bedeutet: Sie verrechnen die Erstattung und die fällige Lohnsteuer ab dem Zeitpunkt, an dem das Steuerentlastungsgesetz 2022 in Kraft tritt, und führen nur den Differenzbetrag ans Finanzamt ab.
  3. Es erfolgt eine Erstattung im Rahmen der Berechnung der Lohnsteuer für einen demnächst fälligen sonstigen Bezug.

Welche Variante sich bei Ihnen anbietet, hängt von der Anzahl der Mitarbeiter und vom genutzten Lohnabrechnungsprogramm ab und sollte mit Ihrem Steuerberater besprochen werden.

7. Wann besteht keine Verpflichtung zur Korrektur?

Eine Verpflichtung zur Korrektur des Lohnsteuerabzugs besteht nicht, wenn Sie kein elektronisches Lohnabrechnungsprogramm nutzen oder wenn das Arbeitsverhältnis zu einem Mitarbeiter bei Inkrafttreten des Steuerentlastungsgesetzes 2022 nicht mehr besteht (zum Beispiel wegen Kündigung oder Ruhestand). In diesen Fällen muss der Mitarbeiter selbst aktiv werden, um die zu viel einbehaltenen Steuern zurückzubekommen. Dazu gibt es zwei Möglichkeiten.

  1. Der Mitarbeiter wendet sich an das Finanzamt, das für die Bearbeitung der Lohnsteueranmeldung zuständig ist („Betriebsstättenfinanzamt“), und beantragt eine Korrektur der Lohnsteueranmeldungen von Amts wegen.
  2. Die in der Praxis wohl gängigste Variante wird die Abgabe einer Steuererklärung 2022 sein. Im Steuerbescheid wird dann die zu viel bezahlte Steuer ermittelt und erstattet.

8. Energiepauschale von 300 Euro

Alle Erwerbstätigen sollen einmalig eine Energie-Pauschale von 300 Euro bekommen. Die Zahlung werde mit dem Gehalt überwiesen. Kleiner Wermutstropfen: Die Energiepauschale ist einkommensteuerpflichtig. Das bedeutet: Je nach Höhe des Verdienstes kommt nur ein Teil der 300 Euro im Geldbeuten an. Die Umsetzung, wie der Arbeitgeber an die an Mitarbeiter ausbezahlte Pauschale kommt, ist noch unklar. Klar ist, dass nur Arbeitnehmer der Steuerklasse 1 bis 5 profitieren.

Wichtig: Die Energiepauschale von 300 Euro gibt es „on top“. Die Entfernungspauschale, die Arbeitnehmer für Fahrten zur Arbeit als Werbungskosten abziehen dürfen, mindert sich dadurch nicht. Die Energiepauschale ist lohnsteuerlich auch unschädlich, wenn der Arbeitgeber bereits einen steuerfreien Tankgutschein im Wert von 50 Euro im Monat oder ein Jobticket spendiert. Auch Selbstständige müssten als Erwerbstätige von der Energiepauschale profitieren. Doch auch hier fehlen konkrete Aussagen zur Umsetzung.

9. Einmalige Kinderzulage

Haben Eltern für ihre Kinder noch Anspruch auf Kindergeld, soll es für jedes Kind einen Zuschuss von 100 Euro geben. Dieser wird jedoch auf den Kinderfreibetrag angerechnet. Das bedeutet: Reichen Eltern eine Steuererklärung beim Finanzamt ein, die zu den Besserverdienern gehören, und zieht das Finanzamt deshalb vom zu versteuernden Einkommen einen Kinderfreibetrag ab, verpufft diese einmalige Kinderzulage. Es profitieren von der Kinderzulage von 100 Euro je Kind also nur Geringverdiener.

10. Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer

Im Steuerentlastungsgesetz 2022 ist vorgesehen, dass die Entfernungspauschale, die Arbeitnehmer als Werbungskosten abziehen dürfen, sich ab dem 21. Entfernungskilometer von derzeit 35 Cent auf 38 Cent erhöht. Diese Änderung soll rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 gelten. Hat ein Arbeitnehmer bereits einen Lohnsteuerfreibetrag 2022 beim Finanzamt beantragt und möchte nun einen höheren Freibetrag, klappt das nur, wenn die Erhöhung mindestens 200 Euro beträgt. Die höhere Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer greift auch für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Hintergrund: Bei doppelter Haushaltsführung mietet ein Steuerzahler eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort an und kann die Unterkunftskosten sowie wöchentliche Heimfahrten als Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben geltend machen.

11. Mobilitätsprämie auch für Selbstständige

Steuerzahler, deren zu versteuerndes Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt, können bei einem Arbeitsweg von mehr als 20 Kilometer durch die höhere Entfernungspauschale 2022 eine höhere Mobilitätsprämie beantragen. Hier profitieren nicht nur geringverdienende Arbeitnehmer, sondern alle Steuerzahler – auch Unternehmer – deren zu versteuerndes Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt und die täglich mehr als 20 Kilometer (einfache Strecke) zur Arbeit pendeln. Wichtig zu wissen: Die Mobilitätsprämie kann erstmals ab 2021 beantragt werden.
Je nachdem, welche Einkünfte erzielt werden, sind zur Ermittlung der Mobilitätsprämie folgende Angaben erforderlich:

Arbeitslohn: Wer nur Arbeitslohn erzielt hat, muss im Mantelbogen zur Einkommensteuer bei „Festsetzung der Mobilitätsprämie“ ein Kreuzchen setzen, in der Anlage „Mobilitätsprämie“ nur die Zeilen 4 und 5 ausfüllen. Angaben zu den Fahrten zur Arbeit oder zu Familienheimfahrten anlässlich einer doppelten Haushaltsführung werden in der Anlage N gemacht. Zusammenveranlagte Ehegatten geben nur eine Anlage „Mobilitätsprämie“ ab.

Andere Einkünfte: Werden gewerbliche Einkünfte erzielt, ist ebenfalls am Mantelbogen anzukreuzen „Festsetzung der Mobilitätsprämie“. Die Angaben zu den begünstigten Fahrten sind in der Anlage „Mobilitätsprämie“ zu machen.

12. Absenkung der Energiesteuer für drei Monate

Die Bundesregierung plant, die Energiesteuer für Kraftstoffe für drei Monate abzusenken. Die Tankstellenbetreiber sollen dies 1:1 an Kunden weitergeben. Dadurch ergäben sich folgende Einsparungen: Benzin um 29,55 Cent/Liter, Diesel um 14,04 Cent/Liter, Erdgas (CNG/LNG) um 6,16 Cent/kg, Flüssiggas (LPG) um 12,66 Cent/Liter.

13. Billig-Tickets für öffentliche Verkehrsmittel

Für 90 Tage plant die Bundesregierung die Einführung von Billigtickets für öffentliche Verkehrsmittel im Nahverkehr. Das Ticket soll neun Euro pro Monat kosten. Sollten Arbeitnehmer dieses Angebot nutzen und für drei Monate öffentlich zur Arbeit pendeln, ändert sich steuerlich beim Werbungskostenabzug übrigens nichts. Die Entfernungspauschale für die Fahrten zur Arbeit beträgt weiterhin 30 Cent für die ersten 20 Kilometer (einfache Strecke) und die geplanten 38 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer. Dass die Entfernungspauschale deutlich über dem Ticketpreis liegt, ist unerheblich.